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   VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04 We   

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VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04 We (https://dejure.org/2005,34031)
VG Weimar, Entscheidung vom 08.08.2005 - 8 K 6023/04 We (https://dejure.org/2005,34031)
VG Weimar, Entscheidung vom 08. August 2005 - 8 K 6023/04 We (https://dejure.org/2005,34031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 3 Abs 1; BGB § 242; ThürVwVfG § 48 Abs 1; ThürVwVfG § 48 Abs 2
    Erfolglose Klage gegen Rückforderung einer Subvention; Gleichbehandlungsgebot; Gleichbehandlungsgrundsatz; Richtlinie; Rückforderung; unzulässige Rechtsausübung; Zuwendung; Zuwendungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Thüringen, 27.04.2004 - 2 KO 433/03

    Rücknahme einer noch nicht ausgezahlten Zuwendung; Grundsätze unzulässiger

    Auszug aus VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04
    Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung bei der Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Zuwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides in besonders hohem Maße mitverantwortlich ist (im Anschluss an ThürOVG, Urt. v. 27.04.2004 - 2 KO 433/03 -).

    In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 23.03.2004, - 2 KO 433/03 -).

    Dies hat das ThürOVG im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bereits entschieden (vgl. Beschluss des ThürOVG vom 13. Juni 2002 - 2 ZKO 265/99 - und Urteil vom 23.03.2004, - 2 KO 433/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1981, DVBl. 1992, 219).

    Die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen mithin ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt in der entsprechenden Form erlassen wurde (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23.03.2004, - 2 KO 433/03; BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/95 -, BVerwGE 74, 357; Urteil des Senats vom 18. März 1997 - 2 KO 457/95 - Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rn. 159 ff.).

    Eine restriktive Anwendung ist auch deshalb geboten, da mit der Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes über den ausdrücklichen Wortlaut des § 48 ThürVwVfG hinaus eine Einschränkung der Rücknahme von Verwaltungsakten erreicht wird (vgl. ThürOVG, Uretil vom 23.03.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04
    Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 -).

    Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, welcher durch unrichtige Anwendung bestehenden Rechts zustande gekommen ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -, NVwZ 2003, 1384 m. w. N.).

    In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 23.03.2004, - 2 KO 433/03 -).

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04
    Die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen mithin ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt in der entsprechenden Form erlassen wurde (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23.03.2004, - 2 KO 433/03; BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/95 -, BVerwGE 74, 357; Urteil des Senats vom 18. März 1997 - 2 KO 457/95 - Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rn. 159 ff.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. August 1986 (3 C 9/85, a. a. O.) ausgeführt, dass bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht, auch dann generell für ihn kein Recht auf Vertrauensschutz besteht, wenn die Behörde ihrerseits für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft.

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

    Auszug aus VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04
    Die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen mithin ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt in der entsprechenden Form erlassen wurde (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23.03.2004, - 2 KO 433/03; BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/95 -, BVerwGE 74, 357; Urteil des Senats vom 18. März 1997 - 2 KO 457/95 - Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rn. 159 ff.).
  • BVerwG, 29.08.2002 - 3 C 5.02

    Kostenverteilung nach Einstellung des Revisionsverahrens nach Rücknahme des

    Auszug aus VG Weimar, 08.08.2005 - 8 K 6023/04
    Solche Richtlinien besitzen keine Rechtssatzqualität (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 5/02 -, a. a. O.).
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